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AbR 2006/07 Nr. 23

Obwalden · 2007-12-21 · Deutsch OW
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AbR 2006/07 Nr. 23, S. 116: Art. 125 StGB; Art. 94 StPO Kollision zweier Skifahrer mit unterschiedlichen Fahrstilen auf der Skipiste. FIS-Regeln als Rechtsquelle für die zu beachtenden Sorgfaltspflichten. Vorsichtspflichten des von hinten

Sachverhalt

Am 3. Januar 2004 ereignete sich im Skigebiet Titlis beim Rotegglift eine Kollision zwischen den beiden Skifahrern U. und S. Der Skiunfall hatte bei U. multiple Knieverletzungen zur Folge, welche eine dauerhafte, teilweise Invalidität nach sich zogen. S. dagegen blieb unverletzt. In der Folge liess U. durch seinen Rechtsvertreter "Strafanzeige/Strafantrag" gegen S. wegen schwerer, eventuell leichter fahrlässiger Körperverletzung erheben. Er verlangte die angemessene Bestrafung der Angeschuldigten und deren grundsätzliche Haftbarerklärung für Schadenersatz und Genugtuung. Gegen die Einstellungsverfügung des Verhöramtes erhob U. bei der Obergerichtskommission Beschwerde. Aus den Erwägungen: 1.a) Gegen eine Einstellungsverfügung des Verhöramtes kann innert 20 Tagen Beschwerde bei der Obergerichtskommission erhoben werden (Art. 93 f. i.V.m. Art. 134 lit. b StPO; Art. 136 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO steht das Beschwerderecht dem Angeschuldigten, dem Straf- oder Zivilkläger sowie jedem unmittelbar Betroffenen zu. Da der Beschwerdeführer sich anlässlich der Kollision vom 3. Januar 2004 erhebliche Verletzungen zuzog und sich mit Eingabe vom 30. März 2004 auch als Straf- und Zivilkläger konstituiert hat (vgl. Art. 14 ff. StPO), ist er zur Beschwerde legitimiert. Auf die rechtzeitig eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.

b) Soweit der Beschwerdeführer jedoch beantragt, die Untersuchungsbehörde sei anzuweisen, gegen die Beschwerdegegnerin Anklage zu erheben, kann auf die Beschwerde von vornherein nicht eingetreten werden. Sollte sich die Beschwerde als begründet erweisen, wäre die Einstellungsverfügung aufzuheben und die Sache zur Fortführung des Verfahrens an das Verhöramt zurückzuweisen. Dem Verhöramt muss es - abgesehen von hier nicht vorliegenden Konstellationen - bei einer Rückweisung offen stehen, nach allfälligen weiteren Untersuchungshandlungen (z.B. einer Konfrontationseinvernahme mit Beschwerdeführer und -gegnerin) das Verfahren selbstständig mit einem Strafbefehl abzuschliessen (Art. 98 StPO), das Verfahren erneut mit anderer Begründung einzustellen (Art. 94 StPO) oder den Fall an die Staatsanwaltschaft zuzustellen mit Antrag auf Überweisung an das Gericht (Art. 102 StPO). In dieses Ermessen des Verhöramts mittels bestimmter Anweisungen bezüglich des Fallabschlusses einzugreifen, kommt nicht in Frage. Sodann obläge der Entscheid, ob Anklage zu erheben wäre, der Staatsanwaltschaft; auch diese wäre befugt, gegebenenfalls selber eine Einstellungsverfügung zu erlassen (Art. 105 Abs. 1 StPO; vgl. OGKE vom 29. Mai 2007 i.S. J., E. 1b, mit Hinweisen, und vom 21. Dezember 2007 i.S. B., E. 8, mit Hinweisen).

2. Nach Art. 94 Abs. 1 StPO wird das Verfahren eingestellt, wenn der Richter den Angeschuldigten mangels Tatbestandes, mangels Beweises, wegen Verjährung oder aus einem anderen Grund freisprechen würde. Dabei gilt im Überweisungsstadium nicht der Grundsatz "in dubio pro reo", sondern die Regel "in dubio pro duriore". Bestehen Zweifel darüber, ob der Richter verurteilen oder freisprechen würde, und erfolgte ein richterlicher Freispruch allenfalls aufgrund der Maxime "in dubio pro reo", soll die Untersuchung nicht eingestellt werden (AbR 1976/77, Nr. 15). Spricht indessen die Akten- bzw. Beweislage klar für einen Freispruch, ist das Verfahren einzustellen (vgl. etwa OGKE vom 10. Januar 1995 i.S. K., vom 26. Januar 1995 i.S. A., vom 5. Juli 1995 i.S. A., vom 30. Oktober 1997 i.S. A., vom 30. August 1999 i.S. Sch., vom 15. Februar 2001 i.S. B., vom 12. März 2002 i.S. K., vom 25. Mai 2004 i.S. N. und vom 7. Februar 2006 i.S. W.). Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob das Gericht die Beschwerdegegnerin zweifellos vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung freisprechen würde. Ist aufgrund der gesamten Umstände ein strafbares Verhalten nicht auszuschliessen, ist die Einstellungsverfügung aufzuheben. Ob tatsächlich ein strafbares Verhalten der Beschwerdegegnerin vorlag, ist jedoch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (vgl. AbR 2004/05, Nr. 28, E. 8b). ... 4.a) Gemäss Art. 125 StGB macht sich strafbar, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsicht nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB; Art. 18 Abs. 3 aStGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung setzt somit voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist die Handlungsweise, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat (BGE 122 IV 17, E. 2b, mit Hinweisen).

b) Erkennbar bzw. voraussehbar ist die Gefahr des Erfolgseintritts für den Täter, wenn sein Verhalten geeignet ist, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Dabei müssen die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist daher zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen bzw. erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Vorhersehbarkeit der zu beurteilenden Ursache für den Erfolg ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers bzw. eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren - namentlich das Verhalten des Angeschuldigten - in den Hintergrund drängen.

c) Damit der Erfolg auf das pflichtwidrige Verhalten des Täters zurückzuführen ist, genügt nicht, dass er vorhersehbar war. Vielmehr muss der Erfolg auch vermeidbar gewesen sein. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt es insofern, wenn das Verhalten des Täters mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 130 IV 7, E. 3.2, mit Hinweisen).

d) Das Mass der gebotenen Sorgfalt wird jedoch bei sozialen Interaktionen durch den Vertrauensgrundsatz begrenzt. Danach darf man in der Regel davon ausgehen, dass jedermann sich sorgfaltsgemäss verhält und muss (abgesehen von konkreten gegenteiligen Anzeichen) die Möglichkeit eines riskanten Fehlverhaltens Dritter oder des Verletzten nicht in Rechnung stellen (Guido Jenny, Kommentar zum Strafrecht I, Basel 2007, N. 89 ff. zu Art. 12 StGB).

e) Das Mass der im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt richtet sich, wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienenden Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 130 IV 7, E. 3.3; 127 IV 34, E. 2a, mit Hinweisen). Das Gleiche gilt für entsprechende allgemein anerkannte Verhaltensregeln in den verschiedensten Tätigkeitsbereichen, auch wenn die Sorgfaltsregeln, Sicherheitsempfehlungen, Richtlinien und Merkblätter zur Unfallverhütung und dergleichen von einem privaten oder halböffentlichen Verband erlassen wurden und keine Rechtsnormen darstellen. Sie bezeichnen einerseits das bei der entsprechenden Tätigkeit üblicherweise aufzubringende Mindestmass an Sorgfalt und enthalten andererseits eine Entscheidung darüber, welche Risiken gemeinhin in Betracht gezogen werden müssen (vgl. BGE 127 IV 34, E. 2; 62, E. 2d; 126 IV 13, E. 7a/bb; 122 IV 17, E. 2b/aa, je mit weiteren Hinweisen). Im Bereich des Skisports stellt die Rechtsprechung auf die an Skifahrer und Snowboarder gerichteten Verhaltensregeln der Federation International de Ski (FIS-Regeln) als Rechtsquelle für die zu beachtenden Sorgfaltspflichten ab (BGE 122 IV 17, E. 2b/bb, 118 IV 130, E. 3a; 117 IV 415, E. 5b; 106 IV 350; AbR 2004/05, Nr. 28, E. 7a, mit weiteren Hinweisen). FIS-Regel 1 hält als allgemeinen Grundsatz fest, dass jeder Skifahrer sich so verhalten muss, dass er keinen anderen gefährdet oder schädigt. Gemäss FIS-Regel 2 muss jeder Skifahrer auf Sicht fahren. Er muss seine Geschwindigkeit und seine Fahrweise seinem Können und den Gelände-, Schnee- und Witterungsverhältnissen sowie der Verkehrsdichte anpassen. FIS-Regel 3 schreibt sodann vor, dass der von hinten kommende Skifahrer seine Fahrspur so wählen muss, dass er vor ihm fahrende Skifahrer nicht gefährdet. Überholt werden darf nur mit einem Abstand, der dem überholten Skifahrer für alle seine Bewegungen genügend Raum lässt (FIS-Regel 4). Der Vorrang des vorderen Skifahrers erfährt nur eine einzige Ausnahme: Der hintere Skifahrer braucht nicht damit zu rechnen, dass ihm der vordere plötzlich entgegenkommt, indem er hangaufwärts fährt (FIS-Regel 5). 5.a) Zum genauen Unfallhergang gibt es keine Augenzeugenberichte. Die Wahrnehmungen der beiden Unfallbeteiligten bzw. deren Aussagen gehen zum Teil auseinander. So sagte die Beschwerdegegnerin aus, sie sei die Piste in weiten Schwüngen mit mittlerer Geschwindigkeit heruntergefahren und habe sich dem von oben gesehen rechten Rand, der von einem Schlepplift begrenzt werde, genähert. Kurz bevor sie zu einer Kurve nach links wieder zur Mitte der Piste hin angesetzt habe, habe sich ihr von oben rechts hinten ein anderer Skifahrer mit hoher Geschwindigkeit genähert. Dieser sei von oben rechts seitlich gegen sie gefahren, habe sie gerammt und dadurch beide zu Fall gebracht. Den schräg von rechts oben herannahenden Skifahrer habe sie erst Sekundenbruchteile vor der Kollision reflexhaft wahrgenommen, da sie in ihre Fahrtrichtung geblickt habe. Der Beschwerdeführer sagte aus, er sei ganz am rechten Pistenrand, ca. 1 bis 1,5 m vom Pistenrand entfernt mit kurzen Slalombögen talwärts gefahren. Er habe Kurzschwünge gemacht und keine grossen Bögen. Er sei nicht schnell, sondern langsam bis mittelmässig unterwegs gewesen. Plötzlich habe er einen Schatten gesehen und dann sei die Beschwerdegegnerin von links in ihn hineingefahren. Diese habe er vor der Kollision nicht gesehen bzw. erst einen Sekundenbruchteil vor der Kollision wahrgenommen. Die Angeschuldigte müsse oberhalb von ihm gewesen sein, ansonsten er sie gesehen hätte. Er schaue immer nach links und rechts sowie nach vorne. Bei seiner Fahrt habe er sich bereits auf die Leute der Talstation konzentriert, da er sich kurz vor der Liftstation des Rotegglifts befunden habe. Der als Zeuge befragte Bekannte der Beschwerdegegnerin, K., sagte aus, er habe das Unfallgeschehen nicht gesehen. Nachdem die Beschwerdegegnerin losgefahren sei, habe er seine Abfahrt angefangen. Er habe mehrere Schwünge gemacht und als er angehalten habe, habe er die beiden Verunfallten gesehen. Er sei ca. 110 bis 120 m oberhalb der Unfallstelle gewesen. Die Unfallstelle sei ca. 8 m vom Pistenrand entfernt gewesen. Der Beschwerdeführer sei ca. 5 bis 6 m oberhalb der Beschwerdegegnerin gelegen. Die Beschwerdegegnerin sei im Skifahren eine fortgeschrittene Anfängerin. Die Skipiste, speziell die steileren Teile, seien herausfordernd für sie gewesen. Sie sei eine langsame Skifahrerin und sei keinen geschnittenen Schwung gefahren, sondern habe die Pistenbreite für ihre Schwünge benutzt. Die Kurven sei sie quasi bergstemmend gefahren und bei diesem Fahrstil rutsche man eher. Weiter sagte der Zeuge aus, als er losgefahren sei, habe er eine Person gesehen, welche schnell und parallel zum Lift unterwegs gewesen sei. Von dieser Person nahm er an, dass es der Beschwerdeführer gewesen sei.

b) Gestützt auf diese Aussagen und die Art der Verletzung des Beschwerdeführers (komplexes Knietrauma rechts mit diversen Bänderrissen und einer Tibiaplateaufraktur) gelangte das Gutachten M. zum Schluss, wahrscheinlich sei diese Verletzung dadurch zustande gekommen, dass die Spitze des rechten Skis des Beschwerdeführers in den Schneewalm rechts der Piste geraten sei und sich dort verhakt habe. Bei dieser Variante müsse der Beschwerdeführer durch die Kollision einen Stoss mit einer deutlichen seitlichen Komponente erhalten haben. Dabei sei es am wahrscheinlichsten, dass sich die Beschwerdegegnerin nicht in einer reinen Querfahrt befunden habe, sondern ihre Fahrtrichtung zu derjenigen des Beschwerdeführers einen relativ spitzen Winkel gebildet habe. Hinweise darauf, dass eine der beiden Personen deutlich schneller als die andere gefahren sei, seien nicht vorhanden. Die im Gutachten B. als am wahrscheinlichsten erachtete Variante, gemäss welcher der Beschwerdeführer von oben in die Beschwerdegegnerin hineingefahren sein soll, wurde als Hypothese verworfen. ...

6. Fraglich erscheint die Schlussfolgerung, dass bei einer angenommenen Kollision in einem spitzen Winkel nicht von einem von hinten kommenden Skifahrer gesprochen werden könne, sodass die FIS-Regel 3 nicht zur Anwendung komme und der Sachverhalt (nur) unter der allgemeinen FIS-Regel 1 und allenfalls 2 zu prüfen sei.

a) Geht man davon aus, dass beide Parteien in etwa mit gleicher Geschwindigkeit unterwegs waren - der Beschwerdeführer macht jedenfalls nicht geltend, er sei langsamer gefahren als die Beschwerdegegnerin -, und berücksichtigt man weiter, was unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer mit Kurzschwüngen in der Falllinie talwärts fuhr, die Beschwerdegegnerin dagegen in weiten Schwüngen über die ganze Pistenbreite von ca. 80 bis 100 m und diese kurz vor der Kollision dabei war, eine Linkskurve einzuleiten (daher der spitze Kollisionswinkel), erhellt, dass die Beschwerdegegnerin bei einer solchen Fahrweise und bei dieser Pistenbreite bei einem angenommenen hypothetischen Startpunkt der beiden Parteien auf gleicher Höhe der Piste bis zur Kollisionsstelle von rechts kommend einen weiteren Weg zurückzulegen hatte, als der in der Falllinie kurz schwingende Beschwerdeführer. Unter diesen Umständen wäre es gar nicht zu einer Kollision der Parteien gekommen. Mit anderen Worten bedeutet dies, dass der Beschwerdeführer, der bei gleicher Geschwindigkeit in der gleichen Zeit dieselbe Strecke zurücklegte, wie die Beschwerdegegnerin, auf der Piste, d.h. in der Falllinie gesehen, von oberhalb der Beschwerdeführerin gekommen sein muss. Es darf dabei nicht nur der Kollisionsvorgang als solcher betrachtet werden, um die Frage zu beantworten, ob der Beschwerdeführer von oben bzw. aus seiner Sicht auf der Piste von hinten gefahren kam. Dies würde der vorherigen Fahrweise der Beteiligten ungenügend Rechnung tragen. Weshalb bei einer Konstellation wie der vorliegenden mit einer schliesslich resultierenden Kollision in einem spitzen Winkel eine Verletzung der FIS-Regel 3 nicht in Betracht kommen sollte, wird auch im Gutachten B. nicht überzeugend dargelegt. Die Situation ist jedenfalls nicht mit jener zu vergleichen, in welcher zwei Skifahrer seitlich versetzt gleichzeitig und auf gleicher Höhe einen Hang hinunter schwingen und dann, wenn beispielsweise einer der beiden einmal einen Schwung etwas weiter zieht, kollidieren, und für welche die FIS-Regel 3 wohl nicht einschlägig wäre (vgl. Hans-Kaspar Stiffler, Schweizerisches Schneesportrecht, Bern 2002, N. 144 f., mit Hinweisen).

b) Gemäss FIS-Regel 3 muss der von hinten kommende Skifahrer seine Fahrspur so wählen, das er vor ihm fahrende Skifahrer nicht gefährdet. Vorrang hat also der vorausfahrende Skifahrer (vgl. Stiffler, a.a.O., N. 82 f., mit Hinweisen). Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin aus von oben rechts und damit von hinten zu fahren kam. Dass die Beschwerdegegnerin sich in weiten Schwüngen, die ganze Pistenbreite benutzend, bewegte und damit jeweils quasi die Piste "querte", ändert daran nichts. Es ist jedenfalls nicht einzusehen, weshalb darin ein aussergewöhnliches Fahrmanöver erblickt werden sollte, bei dessen Ausführung der Betreffende den von oben kommenden Skifahrern den Vorrang lassen müsste. Es kann auch nicht gesagt werden, dass ein am Pistenrand in Falllinie talwärts fahrender Skifahrer nicht damit rechnen müsse, dass ein anderer Skifahrer für seine Schwünge die ganze Pistenbreite ausnütze. Der Vorrang des vorderen Skifahrers gegenüber dem von hinten kommenden gilt nämlich uneingeschränkt für alle Bewegungen des vorderen bzw. geländemässig gesehen unteren Skifahrers, ob dieser nun geradeaus fahre, stemme, in weiten oder kurzen Bögen abschwinge, rutsche oder, was für den oberen Skifahrer besonders überraschend sein kann, plötzlich stürze. Der vordere Fahrer hat in jedem Fall Vorrang; der hintere muss auch damit rechnen, dass der vordere infolge mangelnder Fahrtechnik nicht die erwartete Richtung einschlägt und beispielsweise zu einem Linksschwung ansetzt, aber verkantet und damit doch nach rechts weiterfährt (vgl. Stiffler, a.a.O., N. 83; PKG 2006, Nr. 24, E. 4a, PKG 2001, Nr. 26, E. 3c/aa). Entsprechend verpflichtet auch die FIS-Regel 4 in logischer Weiterentwicklung von FIS-Regel 3 den hinteren Schneesportler, dem zu Überholenden für alle Bewegungen genügend Raum zu lassen, somit auch für unerwartete Manöver zufolge Fahrfehlern etc. (vgl. Stiffler, a.a.O., N. 92, 94). Insbesondere Anfänger, welche das Skifahren oder Snowboarden noch nicht beherrschen, fahren häufig von einem Pistenrand quer zum anderen, wobei nach der Rechtsprechung auch diese gegenüber den von oben herannahenden Pistenbenutzern den Vorrang geniessen (PKG 2001, Nr. 26, E. 3c/aa). Die Beschwerdegegnerin genoss damit auf ihrer Fahrt vor der Kollision aufgrund der FIS-Regel 3 den Vorrang vor dem Beschwerdeführer.

c) Der Beschwerdeführer wirft der Beschwerdegegnerin vor, sie hätte sich so verhalten müssen, dass sie niemanden gefährde und hätte auf Sicht fahren müssen. Da sie dies nicht getan habe, habe sie FIS-Regeln 1 und 2 verletzt. Aufgrund der Aussage der Beschwerdegegnerin ist davon auszugehen, dass sie den Beschwerdeführer erst kurz vor der Kollision wahrgenommen hat. Dies kann der Beschwerdegegnerin jedoch nicht als strafrechtlich relevante Sorgfaltspflichtverletzung angelastet werden. Die einzuhaltenden Sorgfaltspflichten werden auch im Skisport durch den Vertrauensgrundsatz beschränkt, welcher (ebenfalls) in FIS-Regel 1 enthalten ist. Da jeder Skifahrer verpflichtet ist, sich so zu verhalten, dass er keinen anderen gefährdet oder schädigt, darf er im Gegenzug auch davon ausgehen, dass sich jeder andere Skifahrer an dieses grundsätzliche Gebot hält. Im Gegensatz zum anders geordneten Strassenverkehrsrecht bildet die Verpflichtung der FIS-Regel 1 nur einen Auffangtatbestand, der für Situationen gilt, für die keine bestimmte Regelung besteht (PKG 2001, Nr. 26, E. 3d, mit Hinweis). Im vorliegenden Fall gelangt aber nicht der Auffangtatbestand der FIS-Regel 1, sondern die FIS-Regel 3 zur Anwendung. Die Beschwerdegegnerin genoss den Vorrang gegenüber dem Beschwerdeführer, da sie vor diesem fuhr und dabei ein durchaus übliches Fahrmanöver ausführte. Dies bedeutet, dass der von oben respektive hinten herannahende Beschwerdeführer damit rechnen musste, dass die vor ihm fahrende Beschwerdegegnerin für ihre Abfahrt in weiten Schwüngen die ganze Pistenbreite beanspruchen könnte. Dementsprechend war es der gemäss FIS-Regel 3 "vortrittsbelastete" Beschwerdeführer, welcher darauf hätte achten müssen, seine Fahrspur so zu wählen, dass die Beschwerdegegnerin ihre Manöver ungehindert ausführen konnte. Die Beschwerdegegnerin musste demgegenüber in dieser Situation, selbst wenn sie auf ihrer Fahrt gegen den rechten Pistenrand hin vor dem Ansetzen zur Linkskurve noch den Blick nach rechts bzw. oben gewandt hätte und den Beschwerdeführer so hätte sehen können, nicht damit rechnen, dass dieser von oben kommende Pistenbenutzer ihren Vorrang missachten würde. Selbst wenn sie mit anderen Worten den Beschwerdeführer hätte sehen müssen, kann ihr keine Verletzung der FIS-Regel 1 und 2 vorgeworfen werden, hätte sie doch aufgrund des Vertrauensgrundsatzes und der FIS-Regel 3 davon ausgehen dürfen, dass der von oben bzw. hinten kommende Beschwerdeführer sie seinerseits gesehen hatte und ihr den nötigen Raum für ihre Fahrmanöver belassen würde. Dass für die Beschwerdegegnerin erkennbare Anzeichen dafür bestanden hätten, dass der Beschwerdeführer ihren Vorrang missachten würde, ist aus den Akten nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Den Beschwerdeführer vermag es demzufolge nicht zu entlasten, dass er die Beschwerdegegnerin vor der Kollision ebenfalls nicht wahrgenommen haben will. Er hätte vielmehr seinen Blick nicht nur geradeaus auf die Talstation des Rotegglifts konzentrieren dürfen, sondern hätte die Beschwerdeführerin - bei einem Gesichtsfeld von 90° - bereits früher wahrnehmen können und müssen und ein entsprechendes Fahrmanöver einleiten müssen, um dieser den Vorrang zu belassen. Es ist überdies aus den Akten auch nicht ersichtlich und nicht erwiesen, dass die Beschwerdegegnerin ihre Skier nicht so unter Kontrolle hatte bzw. zu schnell gefahren wäre, dass sie - hätte sie die Missachtung ihres Vorranges durch den Beschwerdeführer erkannt oder erkennen müssen - nicht mehr rechtzeitig auszuweichen oder anzuhalten vermocht hätte.

d) Bei dieser Sach- und Rechtslage kann eine strafrechtlich relevante Sorgfaltspflichtverletzung der Beschwerdegegnerin zweifelsohne ausgeschlossen werden. Das Verhöramt hat das Strafverfahren gegen die Beschwerdegegnerin wegen fahrlässiger Körperverletzung daher zu Recht mangels Tatbestands eingestellt. Die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung ist somit abzuweisen. de| fr | it Schlagworte beschwerdeführer kollision verhalten iv täter sorgfalt geschwindigkeit verfahren umstände erheblichkeit frage fahrender opfer sachverhalt voraussehbarkeit Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund StGB: Art.12 Art.18 Art.125 StPO: Art.14 Art.94 Art.98 Art.102 Art.105 StPO: Art.93 Art.134 Art.135 Art.136 StPO: Art.94 Leitentscheide BGE 126-IV-13 106-IV-350 127-IV-34 118-IV-130 122-IV-17 117-IV-415 130-IV-7 AbR 2006/07 Nr. 23 1976/77 Nr. 15 2004/05 Nr. 28

Erwägungen (2 Absätze)

E. 2 Nach Art. 94 Abs. 1 StPO wird das Verfahren eingestellt, wenn der Richter den Angeschuldigten mangels Tatbestandes, mangels Beweises, wegen Verjährung oder aus einem anderen Grund freisprechen würde. Dabei gilt im Überweisungsstadium nicht der Grundsatz "in dubio pro reo", sondern die Regel "in dubio pro duriore". Bestehen Zweifel darüber, ob der Richter verurteilen oder freisprechen würde, und erfolgte ein richterlicher Freispruch allenfalls aufgrund der Maxime "in dubio pro reo", soll die Untersuchung nicht eingestellt werden (AbR 1976/77, Nr. 15). Spricht indessen die Akten- bzw. Beweislage klar für einen Freispruch, ist das Verfahren einzustellen (vgl. etwa OGKE vom 10. Januar 1995 i.S. K., vom 26. Januar 1995 i.S. A., vom 5. Juli 1995 i.S. A., vom 30. Oktober 1997 i.S. A., vom 30. August 1999 i.S. Sch., vom 15. Februar 2001 i.S. B., vom 12. März 2002 i.S. K., vom 25. Mai 2004 i.S. N. und vom 7. Februar 2006 i.S. W.). Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob das Gericht die Beschwerdegegnerin zweifellos vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung freisprechen würde. Ist aufgrund der gesamten Umstände ein strafbares Verhalten nicht auszuschliessen, ist die Einstellungsverfügung aufzuheben. Ob tatsächlich ein strafbares Verhalten der Beschwerdegegnerin vorlag, ist jedoch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (vgl. AbR 2004/05, Nr. 28, E. 8b). ... 4.a) Gemäss Art. 125 StGB macht sich strafbar, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsicht nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB; Art. 18 Abs. 3 aStGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung setzt somit voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist die Handlungsweise, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat (BGE 122 IV 17, E. 2b, mit Hinweisen).

b) Erkennbar bzw. voraussehbar ist die Gefahr des Erfolgseintritts für den Täter, wenn sein Verhalten geeignet ist, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Dabei müssen die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist daher zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen bzw. erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Vorhersehbarkeit der zu beurteilenden Ursache für den Erfolg ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers bzw. eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren - namentlich das Verhalten des Angeschuldigten - in den Hintergrund drängen.

c) Damit der Erfolg auf das pflichtwidrige Verhalten des Täters zurückzuführen ist, genügt nicht, dass er vorhersehbar war. Vielmehr muss der Erfolg auch vermeidbar gewesen sein. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt es insofern, wenn das Verhalten des Täters mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 130 IV 7, E. 3.2, mit Hinweisen).

d) Das Mass der gebotenen Sorgfalt wird jedoch bei sozialen Interaktionen durch den Vertrauensgrundsatz begrenzt. Danach darf man in der Regel davon ausgehen, dass jedermann sich sorgfaltsgemäss verhält und muss (abgesehen von konkreten gegenteiligen Anzeichen) die Möglichkeit eines riskanten Fehlverhaltens Dritter oder des Verletzten nicht in Rechnung stellen (Guido Jenny, Kommentar zum Strafrecht I, Basel 2007, N. 89 ff. zu Art. 12 StGB).

e) Das Mass der im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt richtet sich, wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienenden Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 130 IV 7, E. 3.3; 127 IV 34, E. 2a, mit Hinweisen). Das Gleiche gilt für entsprechende allgemein anerkannte Verhaltensregeln in den verschiedensten Tätigkeitsbereichen, auch wenn die Sorgfaltsregeln, Sicherheitsempfehlungen, Richtlinien und Merkblätter zur Unfallverhütung und dergleichen von einem privaten oder halböffentlichen Verband erlassen wurden und keine Rechtsnormen darstellen. Sie bezeichnen einerseits das bei der entsprechenden Tätigkeit üblicherweise aufzubringende Mindestmass an Sorgfalt und enthalten andererseits eine Entscheidung darüber, welche Risiken gemeinhin in Betracht gezogen werden müssen (vgl. BGE 127 IV 34, E. 2; 62, E. 2d; 126 IV 13, E. 7a/bb; 122 IV 17, E. 2b/aa, je mit weiteren Hinweisen). Im Bereich des Skisports stellt die Rechtsprechung auf die an Skifahrer und Snowboarder gerichteten Verhaltensregeln der Federation International de Ski (FIS-Regeln) als Rechtsquelle für die zu beachtenden Sorgfaltspflichten ab (BGE 122 IV 17, E. 2b/bb, 118 IV 130, E. 3a; 117 IV 415, E. 5b; 106 IV 350; AbR 2004/05, Nr. 28, E. 7a, mit weiteren Hinweisen). FIS-Regel 1 hält als allgemeinen Grundsatz fest, dass jeder Skifahrer sich so verhalten muss, dass er keinen anderen gefährdet oder schädigt. Gemäss FIS-Regel 2 muss jeder Skifahrer auf Sicht fahren. Er muss seine Geschwindigkeit und seine Fahrweise seinem Können und den Gelände-, Schnee- und Witterungsverhältnissen sowie der Verkehrsdichte anpassen. FIS-Regel 3 schreibt sodann vor, dass der von hinten kommende Skifahrer seine Fahrspur so wählen muss, dass er vor ihm fahrende Skifahrer nicht gefährdet. Überholt werden darf nur mit einem Abstand, der dem überholten Skifahrer für alle seine Bewegungen genügend Raum lässt (FIS-Regel 4). Der Vorrang des vorderen Skifahrers erfährt nur eine einzige Ausnahme: Der hintere Skifahrer braucht nicht damit zu rechnen, dass ihm der vordere plötzlich entgegenkommt, indem er hangaufwärts fährt (FIS-Regel 5). 5.a) Zum genauen Unfallhergang gibt es keine Augenzeugenberichte. Die Wahrnehmungen der beiden Unfallbeteiligten bzw. deren Aussagen gehen zum Teil auseinander. So sagte die Beschwerdegegnerin aus, sie sei die Piste in weiten Schwüngen mit mittlerer Geschwindigkeit heruntergefahren und habe sich dem von oben gesehen rechten Rand, der von einem Schlepplift begrenzt werde, genähert. Kurz bevor sie zu einer Kurve nach links wieder zur Mitte der Piste hin angesetzt habe, habe sich ihr von oben rechts hinten ein anderer Skifahrer mit hoher Geschwindigkeit genähert. Dieser sei von oben rechts seitlich gegen sie gefahren, habe sie gerammt und dadurch beide zu Fall gebracht. Den schräg von rechts oben herannahenden Skifahrer habe sie erst Sekundenbruchteile vor der Kollision reflexhaft wahrgenommen, da sie in ihre Fahrtrichtung geblickt habe. Der Beschwerdeführer sagte aus, er sei ganz am rechten Pistenrand, ca. 1 bis 1,5 m vom Pistenrand entfernt mit kurzen Slalombögen talwärts gefahren. Er habe Kurzschwünge gemacht und keine grossen Bögen. Er sei nicht schnell, sondern langsam bis mittelmässig unterwegs gewesen. Plötzlich habe er einen Schatten gesehen und dann sei die Beschwerdegegnerin von links in ihn hineingefahren. Diese habe er vor der Kollision nicht gesehen bzw. erst einen Sekundenbruchteil vor der Kollision wahrgenommen. Die Angeschuldigte müsse oberhalb von ihm gewesen sein, ansonsten er sie gesehen hätte. Er schaue immer nach links und rechts sowie nach vorne. Bei seiner Fahrt habe er sich bereits auf die Leute der Talstation konzentriert, da er sich kurz vor der Liftstation des Rotegglifts befunden habe. Der als Zeuge befragte Bekannte der Beschwerdegegnerin, K., sagte aus, er habe das Unfallgeschehen nicht gesehen. Nachdem die Beschwerdegegnerin losgefahren sei, habe er seine Abfahrt angefangen. Er habe mehrere Schwünge gemacht und als er angehalten habe, habe er die beiden Verunfallten gesehen. Er sei ca. 110 bis 120 m oberhalb der Unfallstelle gewesen. Die Unfallstelle sei ca. 8 m vom Pistenrand entfernt gewesen. Der Beschwerdeführer sei ca. 5 bis 6 m oberhalb der Beschwerdegegnerin gelegen. Die Beschwerdegegnerin sei im Skifahren eine fortgeschrittene Anfängerin. Die Skipiste, speziell die steileren Teile, seien herausfordernd für sie gewesen. Sie sei eine langsame Skifahrerin und sei keinen geschnittenen Schwung gefahren, sondern habe die Pistenbreite für ihre Schwünge benutzt. Die Kurven sei sie quasi bergstemmend gefahren und bei diesem Fahrstil rutsche man eher. Weiter sagte der Zeuge aus, als er losgefahren sei, habe er eine Person gesehen, welche schnell und parallel zum Lift unterwegs gewesen sei. Von dieser Person nahm er an, dass es der Beschwerdeführer gewesen sei.

b) Gestützt auf diese Aussagen und die Art der Verletzung des Beschwerdeführers (komplexes Knietrauma rechts mit diversen Bänderrissen und einer Tibiaplateaufraktur) gelangte das Gutachten M. zum Schluss, wahrscheinlich sei diese Verletzung dadurch zustande gekommen, dass die Spitze des rechten Skis des Beschwerdeführers in den Schneewalm rechts der Piste geraten sei und sich dort verhakt habe. Bei dieser Variante müsse der Beschwerdeführer durch die Kollision einen Stoss mit einer deutlichen seitlichen Komponente erhalten haben. Dabei sei es am wahrscheinlichsten, dass sich die Beschwerdegegnerin nicht in einer reinen Querfahrt befunden habe, sondern ihre Fahrtrichtung zu derjenigen des Beschwerdeführers einen relativ spitzen Winkel gebildet habe. Hinweise darauf, dass eine der beiden Personen deutlich schneller als die andere gefahren sei, seien nicht vorhanden. Die im Gutachten B. als am wahrscheinlichsten erachtete Variante, gemäss welcher der Beschwerdeführer von oben in die Beschwerdegegnerin hineingefahren sein soll, wurde als Hypothese verworfen. ...

E. 6 Fraglich erscheint die Schlussfolgerung, dass bei einer angenommenen Kollision in einem spitzen Winkel nicht von einem von hinten kommenden Skifahrer gesprochen werden könne, sodass die FIS-Regel 3 nicht zur Anwendung komme und der Sachverhalt (nur) unter der allgemeinen FIS-Regel 1 und allenfalls 2 zu prüfen sei.

a) Geht man davon aus, dass beide Parteien in etwa mit gleicher Geschwindigkeit unterwegs waren - der Beschwerdeführer macht jedenfalls nicht geltend, er sei langsamer gefahren als die Beschwerdegegnerin -, und berücksichtigt man weiter, was unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer mit Kurzschwüngen in der Falllinie talwärts fuhr, die Beschwerdegegnerin dagegen in weiten Schwüngen über die ganze Pistenbreite von ca. 80 bis 100 m und diese kurz vor der Kollision dabei war, eine Linkskurve einzuleiten (daher der spitze Kollisionswinkel), erhellt, dass die Beschwerdegegnerin bei einer solchen Fahrweise und bei dieser Pistenbreite bei einem angenommenen hypothetischen Startpunkt der beiden Parteien auf gleicher Höhe der Piste bis zur Kollisionsstelle von rechts kommend einen weiteren Weg zurückzulegen hatte, als der in der Falllinie kurz schwingende Beschwerdeführer. Unter diesen Umständen wäre es gar nicht zu einer Kollision der Parteien gekommen. Mit anderen Worten bedeutet dies, dass der Beschwerdeführer, der bei gleicher Geschwindigkeit in der gleichen Zeit dieselbe Strecke zurücklegte, wie die Beschwerdegegnerin, auf der Piste, d.h. in der Falllinie gesehen, von oberhalb der Beschwerdeführerin gekommen sein muss. Es darf dabei nicht nur der Kollisionsvorgang als solcher betrachtet werden, um die Frage zu beantworten, ob der Beschwerdeführer von oben bzw. aus seiner Sicht auf der Piste von hinten gefahren kam. Dies würde der vorherigen Fahrweise der Beteiligten ungenügend Rechnung tragen. Weshalb bei einer Konstellation wie der vorliegenden mit einer schliesslich resultierenden Kollision in einem spitzen Winkel eine Verletzung der FIS-Regel 3 nicht in Betracht kommen sollte, wird auch im Gutachten B. nicht überzeugend dargelegt. Die Situation ist jedenfalls nicht mit jener zu vergleichen, in welcher zwei Skifahrer seitlich versetzt gleichzeitig und auf gleicher Höhe einen Hang hinunter schwingen und dann, wenn beispielsweise einer der beiden einmal einen Schwung etwas weiter zieht, kollidieren, und für welche die FIS-Regel 3 wohl nicht einschlägig wäre (vgl. Hans-Kaspar Stiffler, Schweizerisches Schneesportrecht, Bern 2002, N. 144 f., mit Hinweisen).

b) Gemäss FIS-Regel 3 muss der von hinten kommende Skifahrer seine Fahrspur so wählen, das er vor ihm fahrende Skifahrer nicht gefährdet. Vorrang hat also der vorausfahrende Skifahrer (vgl. Stiffler, a.a.O., N. 82 f., mit Hinweisen). Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin aus von oben rechts und damit von hinten zu fahren kam. Dass die Beschwerdegegnerin sich in weiten Schwüngen, die ganze Pistenbreite benutzend, bewegte und damit jeweils quasi die Piste "querte", ändert daran nichts. Es ist jedenfalls nicht einzusehen, weshalb darin ein aussergewöhnliches Fahrmanöver erblickt werden sollte, bei dessen Ausführung der Betreffende den von oben kommenden Skifahrern den Vorrang lassen müsste. Es kann auch nicht gesagt werden, dass ein am Pistenrand in Falllinie talwärts fahrender Skifahrer nicht damit rechnen müsse, dass ein anderer Skifahrer für seine Schwünge die ganze Pistenbreite ausnütze. Der Vorrang des vorderen Skifahrers gegenüber dem von hinten kommenden gilt nämlich uneingeschränkt für alle Bewegungen des vorderen bzw. geländemässig gesehen unteren Skifahrers, ob dieser nun geradeaus fahre, stemme, in weiten oder kurzen Bögen abschwinge, rutsche oder, was für den oberen Skifahrer besonders überraschend sein kann, plötzlich stürze. Der vordere Fahrer hat in jedem Fall Vorrang; der hintere muss auch damit rechnen, dass der vordere infolge mangelnder Fahrtechnik nicht die erwartete Richtung einschlägt und beispielsweise zu einem Linksschwung ansetzt, aber verkantet und damit doch nach rechts weiterfährt (vgl. Stiffler, a.a.O., N. 83; PKG 2006, Nr. 24, E. 4a, PKG 2001, Nr. 26, E. 3c/aa). Entsprechend verpflichtet auch die FIS-Regel 4 in logischer Weiterentwicklung von FIS-Regel 3 den hinteren Schneesportler, dem zu Überholenden für alle Bewegungen genügend Raum zu lassen, somit auch für unerwartete Manöver zufolge Fahrfehlern etc. (vgl. Stiffler, a.a.O., N. 92, 94). Insbesondere Anfänger, welche das Skifahren oder Snowboarden noch nicht beherrschen, fahren häufig von einem Pistenrand quer zum anderen, wobei nach der Rechtsprechung auch diese gegenüber den von oben herannahenden Pistenbenutzern den Vorrang geniessen (PKG 2001, Nr. 26, E. 3c/aa). Die Beschwerdegegnerin genoss damit auf ihrer Fahrt vor der Kollision aufgrund der FIS-Regel 3 den Vorrang vor dem Beschwerdeführer.

c) Der Beschwerdeführer wirft der Beschwerdegegnerin vor, sie hätte sich so verhalten müssen, dass sie niemanden gefährde und hätte auf Sicht fahren müssen. Da sie dies nicht getan habe, habe sie FIS-Regeln 1 und 2 verletzt. Aufgrund der Aussage der Beschwerdegegnerin ist davon auszugehen, dass sie den Beschwerdeführer erst kurz vor der Kollision wahrgenommen hat. Dies kann der Beschwerdegegnerin jedoch nicht als strafrechtlich relevante Sorgfaltspflichtverletzung angelastet werden. Die einzuhaltenden Sorgfaltspflichten werden auch im Skisport durch den Vertrauensgrundsatz beschränkt, welcher (ebenfalls) in FIS-Regel 1 enthalten ist. Da jeder Skifahrer verpflichtet ist, sich so zu verhalten, dass er keinen anderen gefährdet oder schädigt, darf er im Gegenzug auch davon ausgehen, dass sich jeder andere Skifahrer an dieses grundsätzliche Gebot hält. Im Gegensatz zum anders geordneten Strassenverkehrsrecht bildet die Verpflichtung der FIS-Regel 1 nur einen Auffangtatbestand, der für Situationen gilt, für die keine bestimmte Regelung besteht (PKG 2001, Nr. 26, E. 3d, mit Hinweis). Im vorliegenden Fall gelangt aber nicht der Auffangtatbestand der FIS-Regel 1, sondern die FIS-Regel 3 zur Anwendung. Die Beschwerdegegnerin genoss den Vorrang gegenüber dem Beschwerdeführer, da sie vor diesem fuhr und dabei ein durchaus übliches Fahrmanöver ausführte. Dies bedeutet, dass der von oben respektive hinten herannahende Beschwerdeführer damit rechnen musste, dass die vor ihm fahrende Beschwerdegegnerin für ihre Abfahrt in weiten Schwüngen die ganze Pistenbreite beanspruchen könnte. Dementsprechend war es der gemäss FIS-Regel 3 "vortrittsbelastete" Beschwerdeführer, welcher darauf hätte achten müssen, seine Fahrspur so zu wählen, dass die Beschwerdegegnerin ihre Manöver ungehindert ausführen konnte. Die Beschwerdegegnerin musste demgegenüber in dieser Situation, selbst wenn sie auf ihrer Fahrt gegen den rechten Pistenrand hin vor dem Ansetzen zur Linkskurve noch den Blick nach rechts bzw. oben gewandt hätte und den Beschwerdeführer so hätte sehen können, nicht damit rechnen, dass dieser von oben kommende Pistenbenutzer ihren Vorrang missachten würde. Selbst wenn sie mit anderen Worten den Beschwerdeführer hätte sehen müssen, kann ihr keine Verletzung der FIS-Regel 1 und 2 vorgeworfen werden, hätte sie doch aufgrund des Vertrauensgrundsatzes und der FIS-Regel 3 davon ausgehen dürfen, dass der von oben bzw. hinten kommende Beschwerdeführer sie seinerseits gesehen hatte und ihr den nötigen Raum für ihre Fahrmanöver belassen würde. Dass für die Beschwerdegegnerin erkennbare Anzeichen dafür bestanden hätten, dass der Beschwerdeführer ihren Vorrang missachten würde, ist aus den Akten nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Den Beschwerdeführer vermag es demzufolge nicht zu entlasten, dass er die Beschwerdegegnerin vor der Kollision ebenfalls nicht wahrgenommen haben will. Er hätte vielmehr seinen Blick nicht nur geradeaus auf die Talstation des Rotegglifts konzentrieren dürfen, sondern hätte die Beschwerdeführerin - bei einem Gesichtsfeld von 90° - bereits früher wahrnehmen können und müssen und ein entsprechendes Fahrmanöver einleiten müssen, um dieser den Vorrang zu belassen. Es ist überdies aus den Akten auch nicht ersichtlich und nicht erwiesen, dass die Beschwerdegegnerin ihre Skier nicht so unter Kontrolle hatte bzw. zu schnell gefahren wäre, dass sie - hätte sie die Missachtung ihres Vorranges durch den Beschwerdeführer erkannt oder erkennen müssen - nicht mehr rechtzeitig auszuweichen oder anzuhalten vermocht hätte.

d) Bei dieser Sach- und Rechtslage kann eine strafrechtlich relevante Sorgfaltspflichtverletzung der Beschwerdegegnerin zweifelsohne ausgeschlossen werden. Das Verhöramt hat das Strafverfahren gegen die Beschwerdegegnerin wegen fahrlässiger Körperverletzung daher zu Recht mangels Tatbestands eingestellt. Die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung ist somit abzuweisen. de| fr | it Schlagworte beschwerdeführer kollision verhalten iv täter sorgfalt geschwindigkeit verfahren umstände erheblichkeit frage fahrender opfer sachverhalt voraussehbarkeit Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund StGB: Art.12 Art.18 Art.125 StPO: Art.14 Art.94 Art.98 Art.102 Art.105 StPO: Art.93 Art.134 Art.135 Art.136 StPO: Art.94 Leitentscheide BGE 126-IV-13 106-IV-350 127-IV-34 118-IV-130 122-IV-17 117-IV-415 130-IV-7 AbR 2006/07 Nr. 23 1976/77 Nr. 15 2004/05 Nr. 28

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

AbR 2006/07 Nr. 23, S. 116: Art. 125 StGB; Art. 94 StPO Kollision zweier Skifahrer mit unterschiedlichen Fahrstilen auf der Skipiste. FIS-Regeln als Rechtsquelle für die zu beachtenden Sorgfaltspflichten. Vorsichtspflichten des von hinten kommenden Schneesportlers. Einstellung des Strafverfahrens. Entscheid der Obergerichtskommission vom 21. Dezember 2007 Sachverhalt: Am 3. Januar 2004 ereignete sich im Skigebiet Titlis beim Rotegglift eine Kollision zwischen den beiden Skifahrern U. und S. Der Skiunfall hatte bei U. multiple Knieverletzungen zur Folge, welche eine dauerhafte, teilweise Invalidität nach sich zogen. S. dagegen blieb unverletzt. In der Folge liess U. durch seinen Rechtsvertreter "Strafanzeige/Strafantrag" gegen S. wegen schwerer, eventuell leichter fahrlässiger Körperverletzung erheben. Er verlangte die angemessene Bestrafung der Angeschuldigten und deren grundsätzliche Haftbarerklärung für Schadenersatz und Genugtuung. Gegen die Einstellungsverfügung des Verhöramtes erhob U. bei der Obergerichtskommission Beschwerde. Aus den Erwägungen: 1.a) Gegen eine Einstellungsverfügung des Verhöramtes kann innert 20 Tagen Beschwerde bei der Obergerichtskommission erhoben werden (Art. 93 f. i.V.m. Art. 134 lit. b StPO; Art. 136 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO steht das Beschwerderecht dem Angeschuldigten, dem Straf- oder Zivilkläger sowie jedem unmittelbar Betroffenen zu. Da der Beschwerdeführer sich anlässlich der Kollision vom 3. Januar 2004 erhebliche Verletzungen zuzog und sich mit Eingabe vom 30. März 2004 auch als Straf- und Zivilkläger konstituiert hat (vgl. Art. 14 ff. StPO), ist er zur Beschwerde legitimiert. Auf die rechtzeitig eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.

b) Soweit der Beschwerdeführer jedoch beantragt, die Untersuchungsbehörde sei anzuweisen, gegen die Beschwerdegegnerin Anklage zu erheben, kann auf die Beschwerde von vornherein nicht eingetreten werden. Sollte sich die Beschwerde als begründet erweisen, wäre die Einstellungsverfügung aufzuheben und die Sache zur Fortführung des Verfahrens an das Verhöramt zurückzuweisen. Dem Verhöramt muss es - abgesehen von hier nicht vorliegenden Konstellationen - bei einer Rückweisung offen stehen, nach allfälligen weiteren Untersuchungshandlungen (z.B. einer Konfrontationseinvernahme mit Beschwerdeführer und -gegnerin) das Verfahren selbstständig mit einem Strafbefehl abzuschliessen (Art. 98 StPO), das Verfahren erneut mit anderer Begründung einzustellen (Art. 94 StPO) oder den Fall an die Staatsanwaltschaft zuzustellen mit Antrag auf Überweisung an das Gericht (Art. 102 StPO). In dieses Ermessen des Verhöramts mittels bestimmter Anweisungen bezüglich des Fallabschlusses einzugreifen, kommt nicht in Frage. Sodann obläge der Entscheid, ob Anklage zu erheben wäre, der Staatsanwaltschaft; auch diese wäre befugt, gegebenenfalls selber eine Einstellungsverfügung zu erlassen (Art. 105 Abs. 1 StPO; vgl. OGKE vom 29. Mai 2007 i.S. J., E. 1b, mit Hinweisen, und vom 21. Dezember 2007 i.S. B., E. 8, mit Hinweisen).

2. Nach Art. 94 Abs. 1 StPO wird das Verfahren eingestellt, wenn der Richter den Angeschuldigten mangels Tatbestandes, mangels Beweises, wegen Verjährung oder aus einem anderen Grund freisprechen würde. Dabei gilt im Überweisungsstadium nicht der Grundsatz "in dubio pro reo", sondern die Regel "in dubio pro duriore". Bestehen Zweifel darüber, ob der Richter verurteilen oder freisprechen würde, und erfolgte ein richterlicher Freispruch allenfalls aufgrund der Maxime "in dubio pro reo", soll die Untersuchung nicht eingestellt werden (AbR 1976/77, Nr. 15). Spricht indessen die Akten- bzw. Beweislage klar für einen Freispruch, ist das Verfahren einzustellen (vgl. etwa OGKE vom 10. Januar 1995 i.S. K., vom 26. Januar 1995 i.S. A., vom 5. Juli 1995 i.S. A., vom 30. Oktober 1997 i.S. A., vom 30. August 1999 i.S. Sch., vom 15. Februar 2001 i.S. B., vom 12. März 2002 i.S. K., vom 25. Mai 2004 i.S. N. und vom 7. Februar 2006 i.S. W.). Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob das Gericht die Beschwerdegegnerin zweifellos vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung freisprechen würde. Ist aufgrund der gesamten Umstände ein strafbares Verhalten nicht auszuschliessen, ist die Einstellungsverfügung aufzuheben. Ob tatsächlich ein strafbares Verhalten der Beschwerdegegnerin vorlag, ist jedoch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (vgl. AbR 2004/05, Nr. 28, E. 8b). ... 4.a) Gemäss Art. 125 StGB macht sich strafbar, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsicht nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB; Art. 18 Abs. 3 aStGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung setzt somit voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist die Handlungsweise, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat (BGE 122 IV 17, E. 2b, mit Hinweisen).

b) Erkennbar bzw. voraussehbar ist die Gefahr des Erfolgseintritts für den Täter, wenn sein Verhalten geeignet ist, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Dabei müssen die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist daher zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen bzw. erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Vorhersehbarkeit der zu beurteilenden Ursache für den Erfolg ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers bzw. eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren - namentlich das Verhalten des Angeschuldigten - in den Hintergrund drängen.

c) Damit der Erfolg auf das pflichtwidrige Verhalten des Täters zurückzuführen ist, genügt nicht, dass er vorhersehbar war. Vielmehr muss der Erfolg auch vermeidbar gewesen sein. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt es insofern, wenn das Verhalten des Täters mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 130 IV 7, E. 3.2, mit Hinweisen).

d) Das Mass der gebotenen Sorgfalt wird jedoch bei sozialen Interaktionen durch den Vertrauensgrundsatz begrenzt. Danach darf man in der Regel davon ausgehen, dass jedermann sich sorgfaltsgemäss verhält und muss (abgesehen von konkreten gegenteiligen Anzeichen) die Möglichkeit eines riskanten Fehlverhaltens Dritter oder des Verletzten nicht in Rechnung stellen (Guido Jenny, Kommentar zum Strafrecht I, Basel 2007, N. 89 ff. zu Art. 12 StGB).

e) Das Mass der im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt richtet sich, wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienenden Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 130 IV 7, E. 3.3; 127 IV 34, E. 2a, mit Hinweisen). Das Gleiche gilt für entsprechende allgemein anerkannte Verhaltensregeln in den verschiedensten Tätigkeitsbereichen, auch wenn die Sorgfaltsregeln, Sicherheitsempfehlungen, Richtlinien und Merkblätter zur Unfallverhütung und dergleichen von einem privaten oder halböffentlichen Verband erlassen wurden und keine Rechtsnormen darstellen. Sie bezeichnen einerseits das bei der entsprechenden Tätigkeit üblicherweise aufzubringende Mindestmass an Sorgfalt und enthalten andererseits eine Entscheidung darüber, welche Risiken gemeinhin in Betracht gezogen werden müssen (vgl. BGE 127 IV 34, E. 2; 62, E. 2d; 126 IV 13, E. 7a/bb; 122 IV 17, E. 2b/aa, je mit weiteren Hinweisen). Im Bereich des Skisports stellt die Rechtsprechung auf die an Skifahrer und Snowboarder gerichteten Verhaltensregeln der Federation International de Ski (FIS-Regeln) als Rechtsquelle für die zu beachtenden Sorgfaltspflichten ab (BGE 122 IV 17, E. 2b/bb, 118 IV 130, E. 3a; 117 IV 415, E. 5b; 106 IV 350; AbR 2004/05, Nr. 28, E. 7a, mit weiteren Hinweisen). FIS-Regel 1 hält als allgemeinen Grundsatz fest, dass jeder Skifahrer sich so verhalten muss, dass er keinen anderen gefährdet oder schädigt. Gemäss FIS-Regel 2 muss jeder Skifahrer auf Sicht fahren. Er muss seine Geschwindigkeit und seine Fahrweise seinem Können und den Gelände-, Schnee- und Witterungsverhältnissen sowie der Verkehrsdichte anpassen. FIS-Regel 3 schreibt sodann vor, dass der von hinten kommende Skifahrer seine Fahrspur so wählen muss, dass er vor ihm fahrende Skifahrer nicht gefährdet. Überholt werden darf nur mit einem Abstand, der dem überholten Skifahrer für alle seine Bewegungen genügend Raum lässt (FIS-Regel 4). Der Vorrang des vorderen Skifahrers erfährt nur eine einzige Ausnahme: Der hintere Skifahrer braucht nicht damit zu rechnen, dass ihm der vordere plötzlich entgegenkommt, indem er hangaufwärts fährt (FIS-Regel 5). 5.a) Zum genauen Unfallhergang gibt es keine Augenzeugenberichte. Die Wahrnehmungen der beiden Unfallbeteiligten bzw. deren Aussagen gehen zum Teil auseinander. So sagte die Beschwerdegegnerin aus, sie sei die Piste in weiten Schwüngen mit mittlerer Geschwindigkeit heruntergefahren und habe sich dem von oben gesehen rechten Rand, der von einem Schlepplift begrenzt werde, genähert. Kurz bevor sie zu einer Kurve nach links wieder zur Mitte der Piste hin angesetzt habe, habe sich ihr von oben rechts hinten ein anderer Skifahrer mit hoher Geschwindigkeit genähert. Dieser sei von oben rechts seitlich gegen sie gefahren, habe sie gerammt und dadurch beide zu Fall gebracht. Den schräg von rechts oben herannahenden Skifahrer habe sie erst Sekundenbruchteile vor der Kollision reflexhaft wahrgenommen, da sie in ihre Fahrtrichtung geblickt habe. Der Beschwerdeführer sagte aus, er sei ganz am rechten Pistenrand, ca. 1 bis 1,5 m vom Pistenrand entfernt mit kurzen Slalombögen talwärts gefahren. Er habe Kurzschwünge gemacht und keine grossen Bögen. Er sei nicht schnell, sondern langsam bis mittelmässig unterwegs gewesen. Plötzlich habe er einen Schatten gesehen und dann sei die Beschwerdegegnerin von links in ihn hineingefahren. Diese habe er vor der Kollision nicht gesehen bzw. erst einen Sekundenbruchteil vor der Kollision wahrgenommen. Die Angeschuldigte müsse oberhalb von ihm gewesen sein, ansonsten er sie gesehen hätte. Er schaue immer nach links und rechts sowie nach vorne. Bei seiner Fahrt habe er sich bereits auf die Leute der Talstation konzentriert, da er sich kurz vor der Liftstation des Rotegglifts befunden habe. Der als Zeuge befragte Bekannte der Beschwerdegegnerin, K., sagte aus, er habe das Unfallgeschehen nicht gesehen. Nachdem die Beschwerdegegnerin losgefahren sei, habe er seine Abfahrt angefangen. Er habe mehrere Schwünge gemacht und als er angehalten habe, habe er die beiden Verunfallten gesehen. Er sei ca. 110 bis 120 m oberhalb der Unfallstelle gewesen. Die Unfallstelle sei ca. 8 m vom Pistenrand entfernt gewesen. Der Beschwerdeführer sei ca. 5 bis 6 m oberhalb der Beschwerdegegnerin gelegen. Die Beschwerdegegnerin sei im Skifahren eine fortgeschrittene Anfängerin. Die Skipiste, speziell die steileren Teile, seien herausfordernd für sie gewesen. Sie sei eine langsame Skifahrerin und sei keinen geschnittenen Schwung gefahren, sondern habe die Pistenbreite für ihre Schwünge benutzt. Die Kurven sei sie quasi bergstemmend gefahren und bei diesem Fahrstil rutsche man eher. Weiter sagte der Zeuge aus, als er losgefahren sei, habe er eine Person gesehen, welche schnell und parallel zum Lift unterwegs gewesen sei. Von dieser Person nahm er an, dass es der Beschwerdeführer gewesen sei.

b) Gestützt auf diese Aussagen und die Art der Verletzung des Beschwerdeführers (komplexes Knietrauma rechts mit diversen Bänderrissen und einer Tibiaplateaufraktur) gelangte das Gutachten M. zum Schluss, wahrscheinlich sei diese Verletzung dadurch zustande gekommen, dass die Spitze des rechten Skis des Beschwerdeführers in den Schneewalm rechts der Piste geraten sei und sich dort verhakt habe. Bei dieser Variante müsse der Beschwerdeführer durch die Kollision einen Stoss mit einer deutlichen seitlichen Komponente erhalten haben. Dabei sei es am wahrscheinlichsten, dass sich die Beschwerdegegnerin nicht in einer reinen Querfahrt befunden habe, sondern ihre Fahrtrichtung zu derjenigen des Beschwerdeführers einen relativ spitzen Winkel gebildet habe. Hinweise darauf, dass eine der beiden Personen deutlich schneller als die andere gefahren sei, seien nicht vorhanden. Die im Gutachten B. als am wahrscheinlichsten erachtete Variante, gemäss welcher der Beschwerdeführer von oben in die Beschwerdegegnerin hineingefahren sein soll, wurde als Hypothese verworfen. ...

6. Fraglich erscheint die Schlussfolgerung, dass bei einer angenommenen Kollision in einem spitzen Winkel nicht von einem von hinten kommenden Skifahrer gesprochen werden könne, sodass die FIS-Regel 3 nicht zur Anwendung komme und der Sachverhalt (nur) unter der allgemeinen FIS-Regel 1 und allenfalls 2 zu prüfen sei.

a) Geht man davon aus, dass beide Parteien in etwa mit gleicher Geschwindigkeit unterwegs waren - der Beschwerdeführer macht jedenfalls nicht geltend, er sei langsamer gefahren als die Beschwerdegegnerin -, und berücksichtigt man weiter, was unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer mit Kurzschwüngen in der Falllinie talwärts fuhr, die Beschwerdegegnerin dagegen in weiten Schwüngen über die ganze Pistenbreite von ca. 80 bis 100 m und diese kurz vor der Kollision dabei war, eine Linkskurve einzuleiten (daher der spitze Kollisionswinkel), erhellt, dass die Beschwerdegegnerin bei einer solchen Fahrweise und bei dieser Pistenbreite bei einem angenommenen hypothetischen Startpunkt der beiden Parteien auf gleicher Höhe der Piste bis zur Kollisionsstelle von rechts kommend einen weiteren Weg zurückzulegen hatte, als der in der Falllinie kurz schwingende Beschwerdeführer. Unter diesen Umständen wäre es gar nicht zu einer Kollision der Parteien gekommen. Mit anderen Worten bedeutet dies, dass der Beschwerdeführer, der bei gleicher Geschwindigkeit in der gleichen Zeit dieselbe Strecke zurücklegte, wie die Beschwerdegegnerin, auf der Piste, d.h. in der Falllinie gesehen, von oberhalb der Beschwerdeführerin gekommen sein muss. Es darf dabei nicht nur der Kollisionsvorgang als solcher betrachtet werden, um die Frage zu beantworten, ob der Beschwerdeführer von oben bzw. aus seiner Sicht auf der Piste von hinten gefahren kam. Dies würde der vorherigen Fahrweise der Beteiligten ungenügend Rechnung tragen. Weshalb bei einer Konstellation wie der vorliegenden mit einer schliesslich resultierenden Kollision in einem spitzen Winkel eine Verletzung der FIS-Regel 3 nicht in Betracht kommen sollte, wird auch im Gutachten B. nicht überzeugend dargelegt. Die Situation ist jedenfalls nicht mit jener zu vergleichen, in welcher zwei Skifahrer seitlich versetzt gleichzeitig und auf gleicher Höhe einen Hang hinunter schwingen und dann, wenn beispielsweise einer der beiden einmal einen Schwung etwas weiter zieht, kollidieren, und für welche die FIS-Regel 3 wohl nicht einschlägig wäre (vgl. Hans-Kaspar Stiffler, Schweizerisches Schneesportrecht, Bern 2002, N. 144 f., mit Hinweisen).

b) Gemäss FIS-Regel 3 muss der von hinten kommende Skifahrer seine Fahrspur so wählen, das er vor ihm fahrende Skifahrer nicht gefährdet. Vorrang hat also der vorausfahrende Skifahrer (vgl. Stiffler, a.a.O., N. 82 f., mit Hinweisen). Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin aus von oben rechts und damit von hinten zu fahren kam. Dass die Beschwerdegegnerin sich in weiten Schwüngen, die ganze Pistenbreite benutzend, bewegte und damit jeweils quasi die Piste "querte", ändert daran nichts. Es ist jedenfalls nicht einzusehen, weshalb darin ein aussergewöhnliches Fahrmanöver erblickt werden sollte, bei dessen Ausführung der Betreffende den von oben kommenden Skifahrern den Vorrang lassen müsste. Es kann auch nicht gesagt werden, dass ein am Pistenrand in Falllinie talwärts fahrender Skifahrer nicht damit rechnen müsse, dass ein anderer Skifahrer für seine Schwünge die ganze Pistenbreite ausnütze. Der Vorrang des vorderen Skifahrers gegenüber dem von hinten kommenden gilt nämlich uneingeschränkt für alle Bewegungen des vorderen bzw. geländemässig gesehen unteren Skifahrers, ob dieser nun geradeaus fahre, stemme, in weiten oder kurzen Bögen abschwinge, rutsche oder, was für den oberen Skifahrer besonders überraschend sein kann, plötzlich stürze. Der vordere Fahrer hat in jedem Fall Vorrang; der hintere muss auch damit rechnen, dass der vordere infolge mangelnder Fahrtechnik nicht die erwartete Richtung einschlägt und beispielsweise zu einem Linksschwung ansetzt, aber verkantet und damit doch nach rechts weiterfährt (vgl. Stiffler, a.a.O., N. 83; PKG 2006, Nr. 24, E. 4a, PKG 2001, Nr. 26, E. 3c/aa). Entsprechend verpflichtet auch die FIS-Regel 4 in logischer Weiterentwicklung von FIS-Regel 3 den hinteren Schneesportler, dem zu Überholenden für alle Bewegungen genügend Raum zu lassen, somit auch für unerwartete Manöver zufolge Fahrfehlern etc. (vgl. Stiffler, a.a.O., N. 92, 94). Insbesondere Anfänger, welche das Skifahren oder Snowboarden noch nicht beherrschen, fahren häufig von einem Pistenrand quer zum anderen, wobei nach der Rechtsprechung auch diese gegenüber den von oben herannahenden Pistenbenutzern den Vorrang geniessen (PKG 2001, Nr. 26, E. 3c/aa). Die Beschwerdegegnerin genoss damit auf ihrer Fahrt vor der Kollision aufgrund der FIS-Regel 3 den Vorrang vor dem Beschwerdeführer.

c) Der Beschwerdeführer wirft der Beschwerdegegnerin vor, sie hätte sich so verhalten müssen, dass sie niemanden gefährde und hätte auf Sicht fahren müssen. Da sie dies nicht getan habe, habe sie FIS-Regeln 1 und 2 verletzt. Aufgrund der Aussage der Beschwerdegegnerin ist davon auszugehen, dass sie den Beschwerdeführer erst kurz vor der Kollision wahrgenommen hat. Dies kann der Beschwerdegegnerin jedoch nicht als strafrechtlich relevante Sorgfaltspflichtverletzung angelastet werden. Die einzuhaltenden Sorgfaltspflichten werden auch im Skisport durch den Vertrauensgrundsatz beschränkt, welcher (ebenfalls) in FIS-Regel 1 enthalten ist. Da jeder Skifahrer verpflichtet ist, sich so zu verhalten, dass er keinen anderen gefährdet oder schädigt, darf er im Gegenzug auch davon ausgehen, dass sich jeder andere Skifahrer an dieses grundsätzliche Gebot hält. Im Gegensatz zum anders geordneten Strassenverkehrsrecht bildet die Verpflichtung der FIS-Regel 1 nur einen Auffangtatbestand, der für Situationen gilt, für die keine bestimmte Regelung besteht (PKG 2001, Nr. 26, E. 3d, mit Hinweis). Im vorliegenden Fall gelangt aber nicht der Auffangtatbestand der FIS-Regel 1, sondern die FIS-Regel 3 zur Anwendung. Die Beschwerdegegnerin genoss den Vorrang gegenüber dem Beschwerdeführer, da sie vor diesem fuhr und dabei ein durchaus übliches Fahrmanöver ausführte. Dies bedeutet, dass der von oben respektive hinten herannahende Beschwerdeführer damit rechnen musste, dass die vor ihm fahrende Beschwerdegegnerin für ihre Abfahrt in weiten Schwüngen die ganze Pistenbreite beanspruchen könnte. Dementsprechend war es der gemäss FIS-Regel 3 "vortrittsbelastete" Beschwerdeführer, welcher darauf hätte achten müssen, seine Fahrspur so zu wählen, dass die Beschwerdegegnerin ihre Manöver ungehindert ausführen konnte. Die Beschwerdegegnerin musste demgegenüber in dieser Situation, selbst wenn sie auf ihrer Fahrt gegen den rechten Pistenrand hin vor dem Ansetzen zur Linkskurve noch den Blick nach rechts bzw. oben gewandt hätte und den Beschwerdeführer so hätte sehen können, nicht damit rechnen, dass dieser von oben kommende Pistenbenutzer ihren Vorrang missachten würde. Selbst wenn sie mit anderen Worten den Beschwerdeführer hätte sehen müssen, kann ihr keine Verletzung der FIS-Regel 1 und 2 vorgeworfen werden, hätte sie doch aufgrund des Vertrauensgrundsatzes und der FIS-Regel 3 davon ausgehen dürfen, dass der von oben bzw. hinten kommende Beschwerdeführer sie seinerseits gesehen hatte und ihr den nötigen Raum für ihre Fahrmanöver belassen würde. Dass für die Beschwerdegegnerin erkennbare Anzeichen dafür bestanden hätten, dass der Beschwerdeführer ihren Vorrang missachten würde, ist aus den Akten nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Den Beschwerdeführer vermag es demzufolge nicht zu entlasten, dass er die Beschwerdegegnerin vor der Kollision ebenfalls nicht wahrgenommen haben will. Er hätte vielmehr seinen Blick nicht nur geradeaus auf die Talstation des Rotegglifts konzentrieren dürfen, sondern hätte die Beschwerdeführerin - bei einem Gesichtsfeld von 90° - bereits früher wahrnehmen können und müssen und ein entsprechendes Fahrmanöver einleiten müssen, um dieser den Vorrang zu belassen. Es ist überdies aus den Akten auch nicht ersichtlich und nicht erwiesen, dass die Beschwerdegegnerin ihre Skier nicht so unter Kontrolle hatte bzw. zu schnell gefahren wäre, dass sie - hätte sie die Missachtung ihres Vorranges durch den Beschwerdeführer erkannt oder erkennen müssen - nicht mehr rechtzeitig auszuweichen oder anzuhalten vermocht hätte.

d) Bei dieser Sach- und Rechtslage kann eine strafrechtlich relevante Sorgfaltspflichtverletzung der Beschwerdegegnerin zweifelsohne ausgeschlossen werden. Das Verhöramt hat das Strafverfahren gegen die Beschwerdegegnerin wegen fahrlässiger Körperverletzung daher zu Recht mangels Tatbestands eingestellt. Die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung ist somit abzuweisen. de| fr | it Schlagworte beschwerdeführer kollision verhalten iv täter sorgfalt geschwindigkeit verfahren umstände erheblichkeit frage fahrender opfer sachverhalt voraussehbarkeit Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund StGB: Art.12 Art.18 Art.125 StPO: Art.14 Art.94 Art.98 Art.102 Art.105 StPO: Art.93 Art.134 Art.135 Art.136 StPO: Art.94 Leitentscheide BGE 126-IV-13 106-IV-350 127-IV-34 118-IV-130 122-IV-17 117-IV-415 130-IV-7 AbR 2006/07 Nr. 23 1976/77 Nr. 15 2004/05 Nr. 28